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Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Bezug von Dienst- und Werkleistungen “Interim Community”

Stand 10.02.2023

1. Geltungsbereich, Vertragsgegenstand
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) gelten für alle Dienst- und Werkleistungen sowie Angebote gegenüber der Cremanski & Company GmbH, Linienstraße 145, 10115 Berlin (im Folgenden “Auftraggeber“ oder “C&C”) von ihren Vertragspartnern (im Folgenden “Auftragnehmer”; C&C und Auftragnehmer im Folgenden einzeln “Vertragspartei“ und gemeinsam “Vertragsparteien“).

(2) Diese AGB gelten in ihrer in der zum Zeitpunkt der Beauftragung des Auftragnehmers durch C&C gültigen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Einzelverträge zwischen C&C und dem Auftragnehmer, ohne dass C&C in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. 

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn C&C ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zugestimmt haben.

(4) Der jeweilige Vertragsgegenstand und die konkreten Bedingungen für die im Rahmen dieser AGB zu erbringenden Werk- und/oder Dienstleistungen sind in einem separaten Auftrag festzulegen, welche von C&C an den Auftragnehmer ausgelöst wird (im Folgenden "Einzelauftrag" oder „Einzelvertrag“). 

(5) Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser AGB abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen denen der AGB vor.

(6) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach dem Zustandekommen eines Vertrages vom Auftragnehmer gegenüber C&C abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

(7) Die Begründung einer Gesellschaft und der Abschluss eines Arbeitsvertrag sind von den Vertragsparteien ausdrücklich nicht gewollt und werden nicht begründet.

2. Vertragsanbahnung, -abschluss
(1) C&C kann dem Auftragnehmer geeignete Projekte per Telefon, E-Mail oder über eine Online-Plattform vorstellen.

(2) Der Auftragnehmer informiert daraufhin C&C telefonisch, per E-Mail oder über eine Online-Plattform, ob er an der Erbringung von Werks- und/oder Dienstleistungen für C&C oder deren Kunden (im Folgenden nur „Kunde“) interessiert ist. Falls ja, stimmt der Auftragnehmer der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an den Kunden zu (falls zutreffend).

(3) Auf Wunsch findet ein persönliches Gespräch, eine Telefon- oder eine Videokonferenz zwischen dem Auftragnehmer und C&C und/oder einem Kunden statt.

(4) Wenn C&C und/oder ein Kunde beabsichtigen, mit dem Auftragnehmer zusammenzuarbeiten, wird C&C dem Auftragnehmer mittels eines Einzelauftrags ein Angebot zum Abschluss eines einzelnen Dienst- oder Werkvertrages anbieten, das dieser binnen 5 Werktagen annehmen kann, andernfalls ist es nicht mehr gültig. Angebot und Annahme haben mindestens in Textform zu erfolgen. 

(5) Ein rechtsverbindlicher Einzelvertrag kommt erst durch die fristgerechte Annahme des Angebotes von C&C durch den Auftragnehmer zustande. Der Vertragsschluss kann unter die aufschiebende Bedingung gestellt werden, dass der Kunde, bei dem der Auftragnehmer eingesetzt werden soll, dem Vertrag zustimmt. In diesem Fall hat C&C dem Auftragnehmer die Zustimmung des Kunden binnen 5 Kalendertagen mindestens in Schriftform anzuzeigen, andernfalls verliert die Annahme des Auftragnehmers ihre Gültigkeit.

3. Erbringung der Leistung
(1) Die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die im Auftrag aufgelisteten Aufgaben.

(2) Jede der Vertragsparteien kann bei der jeweils anderen Vertragspartei in Textform Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich in Textform mitteilen und gegebenenfalls begründen. Erfordert ein Änderungsantrag von C&C eine umfangreiche Überprüfung, kann der Überprüfung Aufwand hierfür vom Auftragnehmer, bei vorheriger Ankündigung, berechnet werden, sofern C&C dennoch auf die Überprüfung des Änderungsantrages besteht. Ggf. werden die für die Überprüfung und/oder eine Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen in einer Änderungsvereinbarung in Textform festgelegt und kommen entsprechend diesen AGB zustande.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten (Urheberrecht, Datenschutzgesetz, Wettbewerbsrecht, etc.) und gewährleistet, dass seine Ergebnisse frei von Schutzrechten Dritter sind, die die Nutzung der Ergebnisse durch C&C ausschließen oder beeinträchtigen können und, dass er berechtigt ist, C&C die vereinbarten Nutzungsrechte zu übertragen.

(4) Der Auftragnehmer hat Einzelaufträge in eigener Verantwortung auszuführen. Wo, wann und wie Aufgaben erfüllt werden, entscheidet allein der Auftragnehmer; dabei unterliegt der Auftragnehmer nicht den Vorgaben und Weisungen von C&C und den Kunden. Der Auftragnehmer hat jedoch fachliche Vorgaben von C&C und dem Kunden insoweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Durchführung des Einzelauftrages erfordert.

(5) Sämtliche Investitionen, Betriebsmittel und Mitarbeiter, die nötig sind um eine beauftragte Dienst- und/oder Werkleistung durchzuführen (Hardware, Software, etc.), wird der Auftragnehmer selbst auf eigene Rechnung bereitstellen.

(6) Der Auftragnehmer wird C&C in regelmäßigen periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Leistungen informieren, wenn die Laufzeit eines Einzelvertrages länger als ein Monat dauert. Auf Verlangen von C&C oder eines Kunden, hat der Auftragnehmer jederzeit unentgeltlich Auskunft über den aktuellen Bearbeitungsstand zu erteilen.

(7) Für den Fall, dass es dem Auftragnehmer egal aus welchem Grund nicht möglich ist, die die Werk- und/oder Dienstleistung zu erbringen, wird dieser C&C und den Kunden darüber unverzüglich informieren.

4. Abnahme und Gewährleistung bei Werkleistungen
(1) Ausschließlich für den Fall, dass der Auftragnehmer Werkleistungen gemäß §§ 631 ff. BGB zu erbringen hat, wird der Auftragnehmer C&C die Abnahmereife der Gesamtleistung jeweils unverzüglich anzeigen.

(2) C&C wird die Leistung unverzüglich prüfen. Sie gilt als abgenommen, wenn C&C dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung die von ihm festgestellten Mängel mitteilt. In diesem Fall wird C&C dem Auftragnehmer eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist C&C berechtigt, die Nachbesserung durch den Auftragnehmer abzulehnen und auf Kosten des Auftragnehmers die Ersatzvornahme durchzuführen.

(3) Auf Wunsch beider Vertragsparteien können auch Teilabnahmen stattfinden, die in Textform zu vereinbaren sind. Es gilt das Prozedere nach den vorstehenden Ziff. 4.1 und 4.2. 

(4) Vorbehalte bei der Abnahme wegen bekannter Mängel müssen schriftlich erfolgen.

(5) Für etwaige Gewährleistungsansprüche von C&C gegenüber dem Auftragnehmer gelten – soweit in der Bestellung bzw. dem Angebot nicht anders vereinbart – die gesetzlichen Regelungen.

5. Rechteeinräumung
(1) Zu den Dienst- und/oder Werkleistungen gehören die durch die Tätigkeit des Auftragnehmers geschaffenen Ergebnisse, gleichgültig ob sie schutzfähig sind oder nicht.

(2) Alle Ergebnisse, die aus und im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Auftragnehmers und/oder vorgenannten Subunternehmern, aus und im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages und darauf basierender Bestellungen entstehen, stehen C&C bereits zum Zeitpunkt der Entstehung als Eigentum zu und zur Verfügung.

(3) Handelt es sich bei diesen Ergebnissen um urheberrechtlich schutzfähige Werke, räumt der Auftragnehmer C&C hieran unwiderruflich das ausschließliche, inhaltlich, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht für alle bekannten Verwertungsarten ein. Dazu gehört insbesondere das Recht
- Änderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen vorzunehmen,
- die Ergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form auf einem beliebigen Medium digital oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere
- nicht-öffentlich und öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger,
- das Recht zur Nutzung, Bereitstellung und Verwertung in Datennetzen und Online-Diensten einschließlich des Rechts, die Ergebnisse den Nutzern der vorgenannten Netze und Dienste zum Abruf und zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen sowie
- das Recht, die Ergebnisse auf Computern und anderen datenverarbeitenden Maschinen zu nutzen und durch Dritte nutzen zu lassen.
C&C ist jedoch nicht zur Ausübung der ihm vorstehend eingeräumten Nutzungsrechte verpflichtet.

(4) Der Auftragnehmer überträgt C&C zudem alle Markenrechte, eingetragenen Designs, Gebrauchsmuster oder sonstigen Schutzrechte, die an den Ergebnissen entstehen, die er aufgrund eines Einzelvertrages erstellt und welche einen Bezug zu seinen Aufgaben, respektive zu den Beratungsprojekten bei Kunden haben. 

(5) Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend für schutzfähige Neuentwicklungen und/oder technische Verbesserungsvorschläge sowie sonstige schutzrechtsfähige Leistungen.

(6) Die Rechtseinräumung des Auftragnehmers hinsichtlich des Eigentumsrechts und der gemäß Paragraph 5 der AGB eingeräumten Rechte erstreckt sich auf sämtliche Ergebnisse, Unterlagen und deren Vorstufen auf die jeweiligen Fassungen bzw. der Beschreibung in allen Formen (schriftlich oder elektronisch, handschriftlich oder technisch hergestellt, gleich ob fertig oder nicht).

(7) C&C ist berechtigt, seine Rechte aus dieser Ziff. 5 der AGB ohne eine weitere Beteiligung des Auftragnehmers auszuüben oder diese Rechte ganz oder teilweise auf andere zu übertragen oder anderen Nutzungsrechte hieran einzuräumen. C&C ist ferner berechtigt, an den Ergebnissen des Auftragnehmers inhaltlich, zeitlich und räumlich unbegrenzte Schutzrechte anzumelden und auszuüben.

(8) Der Auftragnehmer verzichtet, sofern nicht im Einzelfall anderes vereinbart, auf die Nennung als Urheber und verpflichtet die Subunternehmer (Klausel 3 Abs. 2), ebenfalls auf die Nennung zu verzichten. Im Übrigen verzichtet er auch auf die Ausübung seiner sonstigen urheberrechtlichen Persönlichkeitsrechte, insbesondere auch auf sein Rückruf- und Besichtigungsrecht.

(9) Die Rechteeinräumung bleibt von der Beendigung des Vertragsverhältnisses unberührt.

(10) Die in den vorstehenden Absätzen genannten Rechte an den Ergebnissen sind durch Zahlung der vereinbarten Vergütung durch C&C abgegolten. 

(11) Der Auftragnehmer haftet gegenüber C&C dafür, dass alle von ihm erstellten Arbeitsergebnisse frei von Rechten Dritter sind. Insoweit stellt er C&C von etwaigen Schadensersatzansprüchen frei.

6. Vergütung, Reisekosten
(1) Der Auftragnehmer erhält eine Vergütung nach den Regelungen des Einzelvertrages.

(2) Sollte der Auftragnehmer Subauftragnehmer beauftragen, kann er für deren Tätigkeit nur eine Vergütung gemäß dem vorstehenden Ziff. 6.1 verlangen, wenn die Subauftragnehmer mit dem Auftragnehmer vergleichbar qualifiziert und erfahren sind. Sollten die Subunternehmer nicht über vergleichbare Qualifikationen und Erfahrungen verfügen, haben sich die Vertragsparteien vor der Erbringung von Leistungen durch den Subauftragnehmer über die geschuldete Vergütung ins Einvernehmen zu setzen, andernfalls ist ein Vergütungsanspruch für die Leistungen des Subauftragnehmers verwirkt.

(3) Der Auftragnehmer kann weitere Projekte für C&C bei diesem Kunden empfehlen und erhält dafür eine Tippgeberprovision von 4% auf den vom Kunden bezahlten Nettoumsatz. Ausgeschlossen davon ist die Verlängerung des eigenen Projektes.

(4) Die Vergütung ist in den Einzelaufträgen in EUR oder USD (ggf. zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) anzugeben.

(5) Sofern es sich um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB handelt und nichts anderes vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer am Ende eines jeden Monats eine nach deutschem Recht formell wirksame Rechnung, die erforderlichenfalls die Umsatzsteuer ausweist, einschließlich eines Arbeitszeitnachweises. C&C hat 7 Tage Zeit, die Rechnung sowie die aufgeführten Zeiten zu überprüfen. Werden diese nicht beanstandet, gilt die Rechnung als genehmigt und ist binnen 30 Tagen fällig. C&C zahlt dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung spätestens innerhalb von sieben Banktagen nach Zahlung der Vergütung für die Werk- und/oder Dienstleistungen durch den Kunden.

(6) Die Vergütung von Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB erfolgt nach Abnahme der Leistung und gestellter Schlussrechnung. Dem gleichzusetzende Teilabnahmen und Abschlagszahlungen können vereinbart werden.

(7) Transaktionsgebühren für Überweisungen in ein Land oder eine Währung außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) werden zu gleichen Teilen vom Auftragnehmer und C&C getragen. Erfüllungsort für sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag ist der jeweilige Hauptgeschäftssitz von C&C. 

(8) C&C ersetzt dem Auftragnehmer die zur Durchführung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Systemkosten etc.), nicht jedoch die nach Ziff. 3.5 der AGB durch den Auftraggeber zu tragenden Kosten für Investitionen, Betriebsmittel und Personal. Ein Aufwand ist jeweils vor dessen Anfall (z.B. vor Antritt einer Reise) mit C&C und/oder dem Kunden abzustimmen, um erstattungsfähig zu sein. Der Auftragnehmer stellt die Kosten monatlich unter Vorlage der jeweiligen Originalbelege in Rechnung.

7. Haftung und Gewährleistung
(1) C&C haftet uneingeschränkt für Schäden in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von sich oder seiner Erfüllungsgehilfen - gleich aus welchem Rechtsgrund sowie in Fällen der gesetzlich zwingend unbeschränkten Haftung (z.B. gemäß Produkthaftungsgesetz) oder der Haftung für eine übernommene Garantie, soweit die Garantie den Auftraggeber gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollte.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit von sich oder von Erfüllungsgehilfen haftet der C&C nur (i) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder (ii) für Schäden infolge der Verletzung einer wesentlichen Pflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags ist und dem C&C regelmäßig vertrauen kann und dies auch tut); in diesem Fall ist die Haftung von C&C jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen Schadens begrenzt.

(3) Der Auftragnehmer haftet gegenüber C&C für Rechtsmängel an den von ihm erbrachten Leistungen, insbesondere für solche Rechtsmängel, die aufgrund einer Verletzung von Pflichten nach Ziff. 4.3 dieser AGB entstanden sind, für die Dauer von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Einzelvertrages.

(4) Der Auftragnehmer stellt C&C von etwaigen Ansprüchen Dritter, die gegen C&C und/oder deren Kunden aufgrund der Nutzung der Werk- und/oder Dienstleistung Ergebnisse des Auftragnehmers geltend gemacht werden, frei. Erkennt er einen drohenden Verstoß, wird der Auftragnehmer C&C unverzüglich informieren.

(5) C&C haftet nicht für Schäden, die dem Auftragnehmer durch den Kunden entstehen.

(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für mögliche durch ihn verursachten Schäden eine Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens EUR 250.000,00 pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden pro Schadensereignis, EUR 2.000.000,00 für die Summe aller Schäden eines Jahres abzuschließen und mindestens bis zur Erfüllung seiner Leistungen unter dem jeweiligen Auftrag aufrechtzuerhalten, dies beinhaltet ebenfalls den Gewährleistungszeitraum.Er wird C&C auf Wunsch jederzeit bis zur Erfüllung seiner Leistungen aus dem jeweiligen Auftrag das Bestehen des erforderlichen Versicherungsschutzes in geeigneter Form nachweisen.

8. Wettbewerbsbeschränkung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Durchführung eines Einzelauftrages für einen Kunden keine unmittelbaren und mittelbaren Leistungen für direkte Wettbewerber dieses Kunden zu erbringen und sich an direkten Wettbewerbern zu beteiligen. Wenn der Auftragnehmer beabsichtigt, für solche Unternehmen tätig zu werden, hat er dies C&C im Voraus mitzuteilen und eine vorherige Zustimmung von C&C einzuholen. C&C wird die Zustimmung nur verweigern, wenn ein berechtigtes Interesse von C&C und/oder dem Kunden besteht. Im Übrigen steht es dem Auftragnehmer frei, auch für andere Unternehmen tätig zu werden.

(2) Verstößt der Auftragnehmer gegen die Verpflichtungen aus vorstehender Ziff. 8.1 dieser AGB, verpflichtet er sich C&C für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen, in keinem Fall mehr als als die im Einzelvertrag vereinbarte Jahresvergütung je Vertragsjahr. C&C behält sich vor, im Falle eines Verstoßes, der die berechtigten Interessen von C&C nur geringfügig verletzt, die Vertragsstrafe angemessen herabzusetzen.

(3) Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch C&C bleibt unberührt. Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wird die Vertragsstrafe angerechnet.

9. Loyalitätsvereinbarung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, während der Laufzeit des Einzelvertrages und für 12 Monate nach dessen Beendigung, die Interessen von C&C an deren Kunden und dem Kundenstamm und im gleichen Umfang die Interessen der Kunden von C&C umfassend zu wahren. 

(2) Der Auftragnehmer wird weder direkt noch indirekt
A. Mitarbeiter oder andere Auftragnehmer (Freiberufler) von C&C zur Beendigung der Zusammenarbeit mit C&C zu veranlassen;
B. in Bezug auf alle Kunden, die dem Auftragnehmer von C&C vorgestellt wurden oder von denen er über Kommunikationskanäle von C&C erfahren hat, nicht ohne eine vorherige Zustimmung von C&C ein Arbeits- oder sonstiges Vertragsverhältnis einzugehen, 
C. als Personalvermittler oder Empfehlungsgeber für Mitarbeitern oder Auftragnehmer (Freiberuflern) jeglicher Art tätig zu werde;
D. gegenüber von C&C vorgestellten Kunden direkt oder über einen Mittler (z.B. Headhunter, Personalagenturen, usw.) alternative Angebote abzugeben;
E. Namen und Daten von Kunden von C&C sowie sonstige Unterlagen zu Kunden von C&C und die dazugehörigen Kundendaten, die er im Zusammenhang mit der Durchführung von Einzelverträgen u erhält sowie die hierbei erlangten Kenntnisse über den Kunden, seinen Bedarf und seine Eigenart in keiner Weise weder für sich noch für Dritte zu verwenden.
Der Auftragnehmer hat C&C über alle beabsichtigten und abgeschlossenen Verträge zu informieren.

(3) Der Auftragnehmer wird keine zusätzlichen Vergütungen von Dritten im Zusammenhang mit dem Projekt Abrufen annehmen. Während eines Einzelvertrages nimmt er andere Aufträge, bei denen er wegen der Art des Auftrages oder seiner persönlichen oder wirtschaftlichen Verbindung zu einem Dritten ein Interessenkonflikt für ihn absehbar ist, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von C&C an. Entsteht im Verlaufe eines Einzelvertrages ein Interessenkonflikt, wird der Auftragnehmer dies C&C unverzüglich offenlegen und das weitere Vorgehen mit C&C abstimmen. Können sich die Vertragsparteien in diesem Fall nicht einigen, ist C&C zu einer fristlosen Kündigung des Einzelvertrages berechtigt

(4) Verstößt der Auftragnehmer gegen die Bestimmungen in Ziffer 9, verpflichtet er sich, C&C für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 zu zahlen, in keinem Fall mehr als die im Einzelvertrag vereinbarte Jahresvergütung je Vertragsjahr. C&C behält sich vor, im Falle eines Verstoßes, der die berechtigten Interessen von C&C nur geringfügig verletzt, die Vertragsstrafe angemessen herabzusetzen. Außerdem verpflichtet sich der Auftragnehmer C&C alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 

(5) Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes durch C&C bleibt unberührt. Auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch wird die Vertragsstrafe angerechnet.

(6) C&C behält sich im Falle eines Verstoßes gegen Ziffer 9 ausdrücklich die Geltendmachung eines Schadensersatzes in Höhe des entgangenen Gewinns (z.B. des entgangenen Einzelauftrags) vor.

(7) Dem Auftragnehmer ist es jederzeit gestattet, für Auftragnehmer, Kunden oder andere Dritte tätig zu werden, die er C&C empfohlen hat.

10. Laufzeit
(1) Ein Einzelvertrag beginnt und endet am im Einzelvertrag individuell vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Handelt es sich bei dem zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Einzelvertrag um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 ff. BGB gilt für C&C das jederzeitige ordentliche Kündigungsrecht gemäß § 648 Satz 1 BGB. Der Auftragnehmer kann höchstens 5 % der noch nicht erbrachten Leistungen abrechnen. Der Auftragnehmer ist im Falle der Anwendbarkeit der §§ 631 ff. BGB nur in den gesetzlich geregelten Fällen zur Kündigung berechtigt.

(3)Haben die Vertragsparteien einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB abgeschlossen, beträgt die ordentliche Kündigungsfrist für diesen Einzelvertrag
 A. innerhalb der ersten 10 Werktage nach dem Beginn des Einzelvertrages 1 Kalendertag und
B. ab dem 11 Werktag nach dem Beginn des Einzelvertrages 14 Tage.
Bei einer ordentlichen Kündigung steht dem Auftragnehmer lediglich eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erbrachten Dienste zu. Darüber hinaus bestehen keine Vergütungsansprüche.

(4) Die Möglichkeit zur Kündigung von Einzelverträgen aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn (i) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei gestellt worden ist oder (ii) eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen auch nicht auf Verlangen der jeweils anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt oder (iii) wenn ein Kunde, für den Leistungen erbracht werden, seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

(5) Jede Kündigung muss mindestens in Textform ( z. B. per E-Mail) erfolgen.

11. Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen, Vertragsstrafe
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, stets dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um die überlassenen Materialien vor einem unberechtigten Drittzugriff zu schützen (z.B. in einem unverschlüsselten Cloudspeicher) und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmung zum Datenschutz (z.B. der DSGVO) einzuhalten.

(2) Alle Unterlagen und Materialien, die dem Auftragnehmer von C&C oder Kunden zur Verfügung gestellt werden, bleiben in deren Eigentum und sind nach der Beendigung der Tätigkeit ohne Aufforderung an C&C bzw. den Kunden zurückzugeben. C&C oder Kunden können statt der Rückgabe auch die Löschung und/oder die Zerstörung der Materialien verlangen.

(3) Auf Verlangen von C&C, insbesondere wenn eine Rückgabe unmöglich ist, hat der Auftragnehmer schriftlich, gegebenenfalls in Form einer eidesstattlichen Versicherung zu versichern, dass die Materialien vollständig zurückgegeben, übertragen bzw. gelöscht wurden.

(4) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des überlassenen Materials auszuüben.

(5) Verstößt der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Herausgabepflicht gemäß vorstehenden Ziff. 11.2 und 11.3, verpflichtet er sich zur Zahlung einer pauschalen Vertragsstrafe in Höhe EUR 5.000,00. C&C kann gegen den Auftragnehmer auch einen weitergehenden Schaden geltend machen. Auf den insgesamt entstandenen Schaden ist die Vertragsstrafe anzurechnen.

12. Geheimhaltung, Vertragsstrafe
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (zur Definition von Geschäftsgeheimnissen vgl. auch § 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)) die er von C&C, Kunden oder mit diesen verbundenen Dritten (z.B. Mitarbeitern von C&C oder des Kunden, Auftragnehmern, usw.) erhält, vertraulich zu behandeln und diese Informationen weder direkt noch indirekt zu verwerten oder Dritten offenzulegen. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf sonstige Umstände, die ihm von der Geschäftsleitung von C&C und/oder dem Kunden ausdrücklich als vertraulich bekannt gegeben wurden oder deren Geheimhaltung Bedürftigkeit sonst für ihn erkennbar ist. Vertrauliche Angelegenheiten sind auch ohne ausdrückliche Kennzeichnung insbesondere Angelegenheiten, deren Bekanntgabe C&C, den Kunden von C&C oder kooperierenden Unternehmen geschäftliche Nachteile bringen kann. Dies ist insbesondere bei Daten der Betriebs-, Finanz- und Personalwirtschaft und Konstruktions- sowie Fabrikationsverfahren anzunehmen.

(2) Dies beinhaltet auch, ist aber nicht beschränkt auf, alle Informationen über eine Bestellung (einschließlich der zu erbringenden Arbeiten oder Dienstleistungen, der Identität des Kunden, einschließlich seiner Kunden, Auftragnehmer, Lieferanten und Partner). Es ist auch vertraulich, dass der Kunde nach Auftragnehmern sucht und dass C&C diese Suche unterstützt.

(3) Im Zweifel ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Weisung von C&C oder dem Kunden einzuholen, ob eine bestimmte Angelegenheit oder Tatsache als vertraulich oder als Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnis zu behandeln ist bzw. offenbart oder erörtert werden darf.

(4) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die (i) zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren oder danach bekannt wurden, ohne dass die Nichteinhaltung der vorstehenden Bestimmungen dazu beiträgt, (ii) von C&C oder einem Kunden auf einer nicht-vertraulichen Basis ausdrücklich offenbart wird, (iii) sich vor der Offenlegung bereits im rechtmäßigen Besitz des Auftragnehmers befand oder (iv) dem Auftragnehmer von einem Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht offenbart wird. Die Beweislast für das Vorliegen einer der vorgenannten Ausnahmen trägt der Auftragnehmer.

(5) Soweit in dieser Ziff. 12 nicht etwas anderes geregelt ist, gilt das GeschGehG ergänzend.

(6) Die Geheimhaltung gilt auch über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus, bis die betreffenden Informationen öffentlich bekannt gemacht wurden.

(7) Bei Verstößen gegen diese Geheimhaltungspflicht zahlt der Auftragnehmer für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR an C&C. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes durch C&C bleibt unberührt.

13. Beauftragung von Subunternehmern
(1) Beauftragung von Subunternehmern ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von C&C, die zumindest in Textform abzugeben ist, gestattet.

(2) Sollte der Auftragnehmer die Zustimmung von C&C erhalten und der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit einen Subunternehmer mit der Erbringung von Werk- und / oder Dienstleistungen, so gewährleistet er, dass die Vereinbarung mit dem Subunternehmer sämtliche Anforderungen des Einzelvertrages und dieser AGB erfüllt.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Subunternehmer zu beauftragen, die in der Lage sind, die vertragsgegenständlichen Leistungen sorgfältig und fachgerecht zu erbringen. Der Auftragnehmer trägt Sorge dafür, dass der Subunternehmer und das eingesetzte Personal über hinreichende berufliche Qualifikationen verfügen und sich gegenüber C&C und Kunden jederzeit beanstandungsfrei und standesgemäß verhalten.

(4) C&C ist berechtigt, die Beauftragung von (bestimmten) Subunternehmern und/oder den Einsatz von bestimmten Mitarbeitern des Subunternehmers aus wichtigem Grund zu untersagen, insbesondere, wenn die in vorstehender Ziff. 13.3 der AGB dargestellten Anforderungen nicht erfüllt werden. C&C ist nicht zur Erstattung von Kosten verpflichtet, die der Auftragnehmer wegen der Ablehnung von Subunternehmern entstehen.

14. Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen beim Einsatz von Personal
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich vor dem Hintergrund der Regelungen des § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) und des § 13 Mindestlohngesetz (MiLoG) unmittelbar gegenüber C&C, 
A. bestehende Ansprüche seiner Arbeitnehmer auf Zahlung des Mindestentgelts/Mindestlohns und
B. Beitragsansprüche der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes – ZVK bzw. SOKA Bau -, gemeinsame Urlaubskasse – ULAK – etc.)
bei Fälligkeit zu erfüllen und dies auf Verlangen von C&C jederzeit durch geeignete Nachweise zu belegen.

(2) § 14 AEntG besagt, dass ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragten Verleihers zur Zahlung des Mindestentgelts an einen Arbeitnehmer oder zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 AEntG wie ein Bürge haftet, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Nach § 13 MiLoG gilt dies auch für die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, C&C auf sofortiges Anfordern von etwaigen finanziellen Verpflichtungen des § 14 AEntG und § 13 MiLoG freizustellen. 

(4) Für die von ihr eingesetzten ausländischen Personen hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass diese eine gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis haben.

15. Schlussbestimmungen
(1) Rechte und Pflichten aus einer Vertragsbeziehung zwischen den Vertragsparteien dürfen nicht ohne Zustimmung von C&C vom Auftragnehmer auf Dritte übertragen werden.

(2) Für diese AGB und die Einzelverträge gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Verträge oder sonstigen Vertrags- und Rechtssysteme, insbesondere unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Falls die Bedeutung eines englischen Begriffes von dem entsprechenden deutschen Begriff abweicht, soll ausschließlich der deutsche Begriff gelten.

(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail). Gleiches gilt für den Verzicht des Textformerfordernisses.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt dadurch die Gültigkeit der AGB im Übrigen unberührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr am wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleich kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.