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1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) sind Grundlage und Bestandteil jeder Beauftragung von Dienstleistungen (nachfolgend Auftrag) durch die Cremanski und Company GmbH, Linienstrasse 145, 10115 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Michael J. Jaeger, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) unter HRB 208647 B(nachfolgend C&C), an einen Auftraggeber (nachfolgend Kunde; C&C und Kunde nachfolgend einzeln als Partei und gemeinsam als Parteien bezeichnet). Sie bestehen aus einem allgemeinen Teil, der für alle Vertragsverhältnisse gilt (Modul A), und einem besonderen Teil (Modul B).
1.2 Ein Angebot des Kunden zur Auftragserteilung gilt als Annahme dieser AGB.
1.3 Diese AGB gelten ausschliesslich. Sie gelten auch für alle Verlängerungen und Änderungen von Aufträgen, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergaenzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit C&C ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
2.1 Alle Angebote von C&C sind freifliegend. Das Recht zur Änderung mit vorheriger Zustimmung des Kunden bleibt vorbehalten.
2.2 Aufträge zwischen C&C und dem Kunden kommen nur durch die schriftliche Auftragsbestätigung von C&C zustande.
2.3 Änderungen oder Abweichungen vom vereinbarten Vertragsinhalt sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung beider Parteien zulässig.
2.4 Rechtlich relevante Erklärungen und Mitteilungen des Kunden an C&C nach Vertragsschluss (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Ruecktrittserklärungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.
2.5 Gegenstand und Umfang des Auftrags ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag und derAuftragsbestätigung. C&C schuldet die vereinbarte Leistung, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. C&C erbringt jeden Auftrag nach den allgemein anerkannten Regeln und dem Stand der Technik sowie unter Einhaltung aller behördlichen und gesetzlichen Vorschriften in eigenverantwortlicher, gewissenhafter, unabhängiger und diskreter Weise.
2.6 Der Kunde stellt C&C alle für die ordnungsgemässe Auftragsausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung. Der Kunde bemüht sich nach besten Kräften, sachlich richtige und vollständige Daten, Unterlagen und Informationen zu liefern.
2.7 Mit vorheriger Zustimmung des Kunden ist C&C berechtigt, Fachleute einzusetzen und Dritte als Subunternehmer zu beauftragen. Diese Subunternehmer unterliegen denselben Vertraulichkeitspflichten wie C&C.
3.1 Die Vergütungshöhe ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag. Auch nicht im Voraus vereinbarte Leistungen, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden, sind zu vergüten.
3.2 Alle vereinbarten Vergütungen sind in Euro und Nettobeträge, d.h. sie sind zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer geschuldet.
3.3 Mehrere Kunden haften gesamtschuldnerisch für alle Ansprüche von C&C aus dem Auftrag.
3.4 Die Vergütung wird durch gesonderte Rechnungsstellung abgerechnet. Sofern nicht anders vereinbart, ist die Vergütung innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
4.1 Mahnverfahren. Im Falle eines Zahlungsverzugs gilt folgendes Eskalationsverfahren:
• 1. Mahnung: Versand am 1. Tag des Zahlungsverzugs. Dem ausstehenden Betrag wird eine Mahngebühr von EUR 15 hinzugefügt.
• 2. Mahnung: Versand am 15. Tag des Zahlungsverzugs. Eine weitere Mahngebühr von EUR 20 wird erhoben, sodass die Gesamtmahngebühren EUR 35 betragen.
• 3. und letzte Mahnung: Versand am 25. Tag des Zahlungsverzugs. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Nichtbegleichung des ausstehenden Betrags innerhalb von 5 Kalendertagen die Angelegenheit an ein Inkassobüro übergeben wird.
• Inkasso-Übergabe: Bleibt die Rechnung am 30. Tag des Zahlungsverzugs unbezahlt, wird die Angelegenheit ohne weitere Vorankündigung an ein Inkassobüro uebergeben. Alle dadurch entstehenden Kosten, einschliesslich Inkassogebühren, Rechtskosten und Gerichtskosten, trägt ausschliesslich der Kunde.
4.2 Verzugszinsen. Ab dem 31. Tag nach dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum ist C&C berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem aktuellen EURIBOR (3-Monatssatz) gemäss der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie (Richtlinie 2011/7/EU) und Paragraph 288 BGB zu berechnen. Das Recht zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.
5.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
5.2 Jede Partei kann Forderungen gegen die andere Partei oder deren Einziehung an Dritte nur mitvorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Partei abtreten. Dies gilt nicht für Abtretungen im Rahmen des Paragraphen 354a HGB.
6.1 Ohne Zustimmung des Kunden ist C&C nicht berechtigt, für die Auftragsausführung erforderliche externe Leistungen im Namen und auf Rechnung des Kunden zu bestellen.
6.2 Soweit in Einzelfällen und mit Zustimmung des Kunden Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von C&C abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, C&C im Innenverhältnis von allen Verbindlichkeiten aus dem Vertragsschluss freizustellen, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von C&C beruhen.
7.1 Mehraufwendungen von C&C infolge von Verletzungen der Informations- und Mitwirkungspflichten des Kunden können von C&C zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen in Rechnung gestellt werden, auch wenn dadurch ein vereinbartes Vergütungsbudget überschritten wird.
7.2 C&C gerät mit seinen Leistungen nur dann in Verzug, wenn ausdrücklich in Textform vereinbarte Fristen überschritten werden und C&C den Verzug zu vertreten hat. C&C ist nicht verantwortlich für höhere Gewalt, die die Leistungserbringung zumindest vorübergehend unmöglich oder unzumutbar erschwert.
8.1 C&C ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäss und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.
8.2 Mängel sind C&C unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unrichtigkeiten wie Tippfehler sind keine Mängel im Sinne dieser Bestimmung. Die Leistungen gelten als ordnungsgemäss erbracht, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Erbringung beanstandet.
8.3 C&C garantiert nicht, dass die vereinbarten Leistungen zu bestimmten Ergebnissen, insbesondere umsatzbezogenen Erlösen, führen.
8.4 Ist C&C für einen Mangel oder eine Pflichtverletzung verantwortlich, ist C&C verpflichtet, diesen innerhalb von zwei Wochen kostenfrei zu beheben. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde vom Auftrag zurücktreten oder eine Minderung der Vergütung verlangen.
8.5 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Mängeln setzen ein Verschulden von C&C voraus und sind erst nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch zulässig.
8.6 Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren sechs Monate nach Erbringung der betreffenden Leistung.
8.7 C&C haftet nicht für Leistungsunterbrechungen bei ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichneten Diensten. Dies gilt nicht für Störungen durch von C&C beauftragte Subunternehmer.
9.1 C&C haftet für Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wie folgt:
• a) Die Haftung bei Vorsatz, arglistiger Täuschung, grober Fahrlässigkeit und aus Garantie ist unbeschränkt.
• b) Bei der Verletzung einer Kardinalpflicht durch einfache Fahrlässigkeit haftet C&C in Höhe des Dreifachen der Gesamtvergütung gemäss dem Auftrag.
9.2 C&C behält sich vor, ein Mitverschulden des Kunden geltend zu machen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Daten zu sichern und sich gegen Schadsoftware nach dem Stand der Technik zu schützen.
9.3 Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen unverändert.
9.4 Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das schadensbegründende Ereignis eintritt.
10. Urheberrechtsschutz und Nutzungsrechte
10.1 Soweit es sich nicht um speziell für den Kunden erstellte Werke handelt, verbleiben alle Urheberrechte an den von C&C erbrachten Leistungen bei C&C. Alle Urheberrechte an speziell für den Kunden erstellten Werken werden auf den Kunden übertragen.
10.2 Die Vorschriften des UrhG gelten auch dann als vereinbart, wenn das nach Paragraph 2 Abs. 2UrhG erforderliche Schöpfungsniveau im Einzelfall nicht erreicht wird.
10.3 Nutzungsrechte werden dem Kunden nach vollständiger Zahlung der Verguetung für den vereinbarten Vertragszweck eingeräumt. Es wird grundsätzlich nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Jede Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung von C&C.
10.4 Sofern das Urheberrecht am Werk nicht beim Kunden liegt, ist der Kunde bei Vervielfältigungen und Veröffentlichungen des Werkes verpflichtet, C&C als Urheber zu nennen.
10.5 Vorschläge und Anweisungen des Kunden haben keinen Einfluss auf die Vergütung und begründen keine Miturheberschaft.
11. Vertraulichkeit und Datenschutz
11.1 C&C und der Kunde vereinbaren, die Bedingungen jedes Auftrags vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben, ausser an Mitarbeiter oder Berater oder soweit dies für die Erbringung der Leistungen erforderlich ist.
11.2 Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die eine Partei der anderen Partei mitteilt: (i)die vertraulicher, geheimer oder ausschliesslicher Natur sind; (ii) die als vertraulich oder intern gekennzeichnet sind; oder (iii) die mündlich mitgeteilt werden und deren Vertraulichkeit innerhalb von zehn (10) Tagen schriftlich bestätigt wird.
11.3 Die empfangende Partei verpflichtet sich, alle Vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und mit mindestens derselben Sorgfalt zu schützen, die sie für ihre eigenen vertraulichen Informationen aufwendet. Alle Vertraulichen Informationen verbleiben im Eigentum der offenlegenden Partei und dürfen nur für das im Vertrag definierte Projekt verwendet werden.
11.4 Die empfangende Partei darf vertrauliche Informationen an Mitarbeiter, Berater oder Subunternehmer mit einem berechtigten Bedarf weitergeben, sofern diese durch gleichwertige Vertraulichkeitspflichten gebunden sind.
12. Referenzen
12.1 C&C ist berechtigt, den Firmennamen des Kunden sowie kurze Beschreibungen der Auftragsinhalte in einer Referenzliste zu nennen, die auf der C&C-Website und in Präsentationen verwendet wird.
12.2 Weitere Erwähnungen sind vorab mit dem Kunden abzustimmen.
12.3 Diese Einwilligungserklärung kann jederzeit widerrufen werden.
13. Kündigung
13.1 Das Recht zur ordentlichen Kündigung eines erteilten Auftrags ergibt sich aus dem Auftrag.
13.2 Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigt der Kunde aus einem wichtigen Grund, der nicht auf einem vertragswidrigen Verhalten von C&C beruht, steht C&C die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen zu.
13.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform (z.B. E-Mail).
14.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
14.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die Module A und B dieser AGB gelten für die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen jeder Art.
C&C führt Aufträge in eigener Verantwortung aus. C&C entscheidet allein, wo, wann und wie Aufgaben erfüllt werden; C&C unterliegt nicht den Weisungen des Kunden. C&C hat jedoch die fachlichen Vorgaben des Kunden zu beachten, soweit dies für die ordnungsgemässe Ausführung des Auftrags erforderlich ist.
17.1 Die Vergütung ist nach vollständiger Auftragsausführung fällig und zahlbar, sofern nicht anders vereinbart. Bei Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als vier Wochen hat der Kunde regelmässige, angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sofern nicht anders vereinbart.
17.2 Aufwendungen für Nebenkosten sowie Reisekosten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallen und vorab mit dem Kunden vereinbart wurden, werden vom Kunden erstattet.
17.3 Zusätzliche Leistungen. Fordert der Kunde Leistungen, die über den im Auftrag definierten Leistungsumfang hinausgehen, einschliesslich zusätzlicher Workshops, Meetings, Deliverables, Stakeholder-Sessions oder Reportings, stellen diese zusätzlich vergütungspflichtige Leistungen darund werden zum vereinbarten Tages- oder Stundensatz in Rechnung gestellt. C&C weist den Kunden darauf hin, wenn eine Anfrage ausserhalb des vereinbarten Leistungsumfangs liegt. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von zwei (2) Werktagen nach dieser Mitteilung schriftlich, gelten die zusätzlichen Leistungen als beauftragt und genehmigt.
§18.1 Während der Laufzeit dieses Vertrags sowie für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dessen Beendigung ist es dem Kunden untersagt, Personen, die von C&C im Rahmen der Leistungserbringung unter diesem Vertrag vermittelt oder eingesetzt wurden -- gleichgültig ob als Arbeitnehmer, Freiberufler, Auftragnehmer oder in sonstiger Funktion -- unmittelbar oder mittelbar abzuwerben, zur Kuendigung zu veranlassen oder einzustellen.
§18.2 Dieses Verbot gilt nicht nur für den Kunden als Vertragspartei, sondern gleichermassen für alle mit dem Kunden verbundenen Unternehmen, insbesondere Konzernunternehmen im Sinne der Paragraphen 15 ff. AktG, Unternehmen unter einheitlicher Kontrolle sowie vertraglich mit dem Kunden verbundene Unternehmen (nachfolgend gemeinsam "Kundengruppe"). Eine Einstellung durch ein Mitglied der Kundengruppe gilt als Einstellung durch den Kunden selbst.
§18.3 Im Falle eines Verstosses gegen §18.1 oder §18.2 zahlt der Kunde C&C ein einmaliges Abwerbehonorar in Höhe von 35% der jährlichen Brutto-On-Target-Earnings (OTE) der eingestellten Person, einschliesslich aller fixen und variablen Vergütungsbestandteile und geldwerten Vorteile, mindestens jedoch EUR 50.000. Das Honorar ist innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Abschluss des Arbeits- oder Dienstvertrags fällig. Es wird widerleglich vermutet -- mit der Beweislast beim Kunden -- dass jede Einstellung einer von C&C eingebrachten Person innerhalb des Zwölf-Monats-Zeitraums einen Verstoss gegen diese Klausel darstellt.
§18.4 Bei Einstellung eines von C&C eingebrachten Freiberuflers oder selbständigen Auftragnehmers gilt anstelle der OTE-basierten Berechnung eine pauschale Abwerbegebühr von EUR 50.000, fällig innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Vertragsschluss.
§18.5 Der Kunde verpflichtet sich, C&C jede Einstellung einer von C&C eingebrachten Person durch ein Mitglied der Kundengruppe innerhalb von fünf (5) Werktagen schriftlich mitzuteilen. Für jeden Fall der Verletzung dieser Mitteilungspflicht wird eine Vertragsstrafe von EUR 5.000 pro Vorfall vereinbart, unabhängig von und zusätzlich zu einem etwaigen Abwerbehonorar.
19.1 Kündigungsfrist. Der Kunde ist berechtigt, einen Auftrag mit einer Frist von vier (4) Wochen schriftlich zu kündigen.
19.2 Abbruchgebühr. Kündigt der Kunde einen Auftrag gemäss Ziffer 19.1, schuldet er C&C:
• Eine Abbruchgebühr von 15% der unter dem gekündigten Auftrag geschuldeten Gesamtvergütung, mindestens jedoch EUR 5.000, zahlbar innerhalb von 7 Kalendertagen nach der Kündigungserklärung; sowie
• Die vollständige Verguetung für alle bis zum Kündigungsdatum bereits erbrachten Leistungen; sowie
• Ersatz aller geplanten und gebuchten Ressourcenkosten sowie aller bereits eingegangenen Verpflichtungen gegenueber Dritten, einschliesslich Subunternehmern, Tools oder externen Dienstleistungen, die C&C in Vorbereitung auf den Auftrag eingegangen ist und die nichtkostenfrei storniert werden können.
Die Abbruchgebühr gemaess Ziffer 19.2 gilt nicht, wenn der Kunde aus einem wichtigen Grund kündigt, der unmittelbar auf einem vertragswidrigen Verhalten von C&C beruht.
19.3 Kündigungsrecht von C&C. C&C ist darüber hinaus berechtigt, einen Auftrag mit einer Frist von vier (4) Wochen zu kündigen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und dadurch den Projekterfolg gefährdet.
1.1 Diese besonderen Geschäftsbedingungen für Personalvermittlung (nachfolgend PV-AGB) regeln die Vermittlung von Personal durch die Cremanski und Company GmbH (nachfolgend C&C) an oder zugunsten des Kunden (nachfolgend Kunde). Sie gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von C&C (Modul A), abrufbar unter https://www.cremanski.com/allgemeine-auftragsbedingungen.
1.2 Im Falle von Widersprüchen zwischen diesen PV-AGB und Modul A haben diese PV-AGB für Personalvermittlungsleistungen Vorrang.
2.1 Zur Durchführung der Personalvermittlung stellt der Kunde C&C alle zur Besetzung der Stelle erforderlichen Informationen zur Verfügung. C&C behandelt diese Informationen vertraulich und verwendet sie ausschliesslich im Rahmen des konkreten Vermittlungsauftrags. Nach Beendigung des Vertrags werden die Daten gelöscht und dem Kunden überlassene Unterlagen zurückgegeben.
2.2 Der Kunde verpflichtet sich, die ihm übermittelten Daten und Informationen nicht für andere als die vorgesehenen Zwecke zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.
2.3 Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung aller anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften. Diese Pflichten gelten auch nach Beendigung des Auftrags fort.
2.4 Sofern ein von C&C vorgestellter Kandidat sich bereits frühzeitig oder parallel beim Kunden beworben hat, ist der Kunde verpflichtet, C&C hierüber innerhalb von drei (3) Werktagen zu informieren. In diesem Fall erbringt C&C keine weiteren Leistungen in Bezug auf diesen Kandidaten, es sei denn, der Kunde beauftragt C&C ausdrücklich mit der Fortsetzung. Unterlässt der Kunde die fristgerechte Mitteilung, haftet er für alle Kosten, die C&C infolge weiterer Tätigkeit ohne rechtzeitige Benachrichtigung entstanden sind.
3.1 Vermittlungshonorar. Der Anspruch von C&C auf ein Vermittlungshonorar entsteht ausschliesslich bei erfolgreichem Abschluss eines wirksamen Arbeits-, Dienst-, Kooperations-,Partnerschafts- oder vergleichbaren Vertrags (nachfolgend Hauptvertrag) zwischen dem Kunden und dem Kandidaten, oder zwischen einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen (insbesondere gemäss Paragraphen 15 ff. AktG) und dem Kandidaten, oder zwischen einem solchen Unternehmen und einer dem Kunden nahestehenden Person (insbesondere gemäss Paragraph 138 InsO). Das Vermittlungshonorar beträgt 35% der jährlichen Brutto-On-Target-Earnings (OTE) des Kandidaten, einschliesslich aller fixen und variablen Vergütungsbestandteile und geldwerten Vorteile, die im Hauptvertrag vereinbart sind. Das Honorar ist bei Unterzeichnung des Hauptvertrags fällig und innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
3.2 Entstehung des Honoraranspruchs. Es wird unwiderleglich vermutet, dass jeder nach Vorlage des Kandidatenprofils durch C&C geschlossene Hauptvertrag auf die Tätigkeit von C&C zurückzuführen ist. Für die Entstehung des Honoraranspruchs ist es unerheblich, ob:
• der Kandidat tatsächlich über die im Stellenprofil beschriebenen Qualifikationen verfügt;
• der Hauptvertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Konditionen geschlossen wird;
• der Kandidat für eine vom ursprünglichen Stellenprofil abweichende Position eingesetzt wird; oder
• der Hauptvertrag mit einem anderen von C&C vorgeschlagenen oder bewerteten Kandidatengeschlossen wird.
3.3 Mitteilungspflicht. Der Kunde verpflichtet sich, C&C den Abschluss eines Hauptvertrags schriftlich, einschliesslich einer Kopie des Vertrags, innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Unterzeichnung mitzuteilen. Für jeden Fall der Verletzung dieser Pflicht wird eine pauschale Vertragsstrafe von EUR 5.000 zusätzlich zum Vermittlungshonorar vereinbart. C&C behält sich vor, darüber hinausgehende tatsächliche Schäden geltend zu machen, auf die die Vertragsstrafe angerechnet wird.
3.4 Vertragsbeendigung vor Arbeitsbeginn. Wird der Hauptvertrag vor Arbeitsantritt von einer Partei beendet oder tritt der Kandidat die Stelle nicht an, bleibt der Anspruch von C&C auf das volle Vermittlungshonorar sowie auf Erstattung aller vereinbarten und erbrachten Leistungen unverändert bestehen.
3.5 Vergütung ohne Placement-Erfolg. Ein Anspruch auf Vergütung für Recruiting-Leistungen ohne erfolgreichen Abschluss (z.B. Recherche, Longlisting, Interviews) entsteht zugunsten von C&C nur, wenn dies im Auftrag ausdrücklich vereinbart wurde.
3.6 Vorstellungskosten. Kosten, die Kandidaten im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen bei C&C oder beim Kunden entstehen, werden dem Kandidaten vom Kunden auf Anfrage gemäss den gesetzlichen Vorschriften erstattet.
4.1 Die von C&C über einen Kandidaten gemachten Angaben beruhen auf Informationen des Kandidaten selbst oder auf Angaben Dritter. C&C übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen.
4.2 C&C haftet nicht für die persönliche, physische oder fachliche Eignung eines Kandidaten.
4.3 C&C übernimmt keine Beschäftigungsgarantie und garantiert nicht, dass ein vermittelter Kandidat die Erwartungen des Kunden erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeitsleistung des vermittelten Kandidaten ist ausgeschlossen.
4.4 Werden gegen C&C Ansprüche eines Kandidaten wegen Verletzungen dieser PV-AGB geltend gemacht, die der Kunde zu vertreten hat, stellt der Kunde C&C von allen diesbezüglichen Ansprüchen einschliesslich Rechtskosten frei.
5.1 Ein Personalvermittlungsvertrag kann von beiden Parteien jederzeit ohne Frist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
5.2 Honorar nach Vertragsbeendigung. Kommt innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Beendigung des Vermittlungsvertrags ein Hauptvertrag zwischen dem Kunden und einem von C&C vorgeschlagenen Kandidaten zustande, ist das volle Vermittlungshonorar dennoch fällig. Bis zur Kündigung entstandene Kosten aus allen anderen vereinbarten und erbrachten Leistungen sind ebenfalls ohne Abzug zu erstatten; dies gilt ausschliesslich für bereits beauftragte, aber noch nicht veröffentlichte Stellenanzeigen.
6.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
6.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
6.3 Sollten Bestimmungen dieser PV-AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine angemessene Bestimmung, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten.