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1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen (nachfolgend AAB) sind Grundlage und Bestandteil jeder Beauftragung von Leistungen (nachfolgend Auftrag) an Cremanski & Company GmbH, Linienstraße 145, 10115 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Michael J. Jäger, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg (Berlin) zu HRB 208647 B (nachfolgend C&C), durch einen Auftraggeber (nachfolgend Kunde; C&C und Kunde nachfolgend einzeln auch Partei und zusammen auch Parteien). Sie bestehen aus einem allgemeinen Teil, der für alle Vertragsverhältnisse gilt (Modul A) und besonderen Teilen, die in Verbindung mit dem allgemeinen Teil jeweils für besondere Vertrags- bzw. Leistungstypen gelten (Module B und C).

1.2 Ein Angebot des Kunden zur Erteilung eines Auftrages gilt als dessen Anerkennung dieser AAB.

1.3 Diese AAB gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle Erweiterungen und Änderung von Aufträgen, auch wenn dabei nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.4 Von diesen AAB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Kunden werden nur Bestandteil eines Auftrages, wenn und soweit sich C&C schriftlich und ausdrücklich mit ihnen oder mit Teilen davon einverstanden erklärt.

2. Zustandekommen und Inhalt von Aufträgen

2.1 Alle Angebote von C&C sind freibleibend. Änderungen bleiben vorbehalten.

2.2 Aufträge zwischen C&C und dem Kunden kommen nur durch die schriftliche Annahme eines Angebots des Kunden durch C&C zustande.

2.3 Änderungen oder Abweichungen einzelner Vertragsleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages sind nur bei ausdrücklicher Bestätigung durch C&C zulässig.

2.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach dem Zustandekommen eines Vertrages vom Kunden gegenüber C&C abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform.

2.5 Gegenstand und Umfang des Auftrages ergeben sich aus der jeweiligen Beauftragung und der Auftragsbestätigung. Von C&C ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg geschuldet. Jeder Auftrag wird von C&C nach den allgemein anerkannten Regeln und dem Stand der Wissenschaft und Technik sowie unter Beachtung der eigenen, darüber hinausgehenden Erfahrungen und aller behördlichen und gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung eigenverantwortlich, gewissenhaft, unabhängig und verschwiegen ausgeführt.

2.6 Der Kunde wird C&C alle jeweils für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen und Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung stellen. C&C erbringt alle Beratungsleistungen auf der Grundlage der vom Kunden oder dessen Beauftragten zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen und Informationen. Diese werden C&C auf Plausibilität überprüft. Die Gewähr für ihre sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit liegt ausschließlich beim Kunden.

2.7 C&C ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen und Dritte als Unterauftragnehmer zu beauftragen. C&C ist nicht verpflichtet, dem Kunden die Angebote oder Rechnungen von Dritten vorzulegen.

3 Vergütung

3.1 Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem einzelnen Auftrag. Bei Auftragserteilung nicht vereinbarte Leistungen, die auf Verlangen des Kunden ausgeführt werden, sind ebenso zu vergüten.

3.2 Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich in Euro und als Nettobeträge, das heißt sie sind zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer geschuldet.

3.3 Mehrere Kunden haften als Gesamtschuldner für alle Forderungen von C&C aus dem Auftrag.

3.4 Die Abrechnung der Vergütung erfolgt durch gesonderte Rechnungslegung. Die Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig.

4 Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretungsverbot

4.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

4.2 Der Kunde kann Forderungen gegen C&C nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von C&C abtreten oder Dritten zur Einziehung überlassen. Dies gilt nicht für Abtretungen im Anwendungsbereich des § 354a HGB.

5 Handeln im Namen und im Auftrag des Kunden

5.1 C&C ist ohne Zustimmung des Kunden nicht berechtigt, zur Auftragserfüllung notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen.

5.2 Soweit im Einzelfall und mit Zustimmung des Kunden Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung an C&C abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Kunde, C&C im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, sofern sie nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von C&C gegenüber dem Dritten beruhen.

6 Folgen von Leistungshindernissen

6.1 Mehraufwand, welcher C&C infolge von Verstößen gegen die Pflichten des Kunden zur Information und Kooperation aus dem Auftrag entsteht, darf C&C zu den vereinbarten Stunden- oder Tagessätzen abrechnen, selbst wenn dadurch ein vereinbartes Vergütungsbudget überschritten wird.

6.2 C&C kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, soweit hierfür ausdrücklich zumindest in Textform fest vereinbarte Termine überschritten werden und die Verzögerung von C&C zu vertreten ist. Nicht zu vertreten hat C&C den unvorhersehbaren Ausfall von für das Projekt vorgesehenen Beratern und Unterauftragnehmern, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und die Leistung von C&C zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren.

7 Mängelansprüche

7.1 C&C ist verantwortlich, die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.

7.2 Etwaige Mängel sind C&C unverzüglich zumindest in Textform mitzuteilen. Unrichtigkeiten, wie Schreibfehler oder offensichtlich erkennbare Rechenfehler, sind kein Mangel im Sinne dieser Regelung und können von C&C jederzeit beseitigt werden, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche herleiten kann. Die Leistungen gelten als ordnungsgemäß erbracht, wenn sie vom Kunden ohne Widerspruch entgegengenommen wurden.

7.3 Seitens C&C wird keine Gewähr dafür übernommen, dass durch die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung durch den Kunden bestimmte Ergebnisse, insbesondere vertriebsgeleitete Umsätze erzielt werden.

7.4 Hat C&C einen Mangel oder eine Pflichtverletzung zu vertreten, besteht die Verpflichtung zur unentgeltlichen Nacherfüllung, wenn der Kunde daran ein berechtigtes Interesse hat. Schlägt die geschuldete Nacherfüllung zweimal fehl, so kann der Kunde wahlweise vom Auftrag zurücktreten oder Minderung verlangen.

7.5 Der Kunde darf Schadenersatz aufgrund von Mängeln nur bei Verschulden von C&C und erst nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch geltend machen.

7.6 Die Geltendmachung von Ansprüchen des Kunden wegen Mängeln unterliegt einer Verjährungsfrist von sechs Monaten. Verhandlungen über Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis hemmen die Verjährung nicht.

7.7 C&C haftet nicht für Leistungsstörungen und Schäden des Kunden im Zusammenhang mit Leistungen, die von C&C ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet wurden.

8 Haftung

8.1 C&C leistet Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Sach- und Rechtsmängeln, Pflichtverletzung und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:

a) D ie Haftung bei Vorsatz, Arglist und aus Garantie ist unbeschränkt.

b ) Bei grober Fahrlässigkeit haftet C&C in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.

c) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, auf deren Einhaltung der AN regelmäßig vertraut und vertrauen darf und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet) haftet C&C in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit EUR ... je Schadensfall und EUR ... für alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.

8.2 C&C bleibt der Einwand des Mitverschuldens vorbehalten. Dem Kunden obliegt insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Abwehr von Schadsoftware nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.

8.3 Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen ohne Änderungen.

8.4 Soweit dem Kunden nach dieser Regelung Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese nach zwei Jahren, soweit die Verjährung gesetzlich nicht zwingend abweichend vorgeschrieben ist. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in welches das den Schadensersatzanspruch auslösende Ereignis fällt.

9 Urheberschutz und Nutzungsrechte, Schadensersatz

9.1 Alle Urheberrechte an den von C&C, von seinen Mitarbeitern oder von ihm beauftragten Dritten geleisteten Arbeiten, wie z.B. Analysen, Berichte, Planungen, Organisationsunterlagen, Gutachten usw., verbleiben bei C&C.

9.2 Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann als vereinbart, wenn die nach § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im Einzelfall nicht erreicht ist.

9.3 Nutzungsrechte werden dem Kunden nach vollständiger Vergütungszahlung für den vereinbarten Vertragszweck eingeräumt. Grundsätzlich wird nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt; die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts muss ausdrücklich vereinbart werden. Der Kunde darf die von C&C geleisteten Arbeiten nur für vertraglich festgelegte Zwecke in seinem Unternehmen verwenden. Ohne Zustimmung von C&C dürfen die Arbeiten und das Werk weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede auch teilweise Nachahmung ist unzulässig. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe bedarf der schriftlichen Zustimmung von C&C Eine unberechtigte Vervielfältigung oder Weitergabe schließt eine Haftung von C&C gegenüber Dritten aus und berechtigt C&C zur Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen.

9.4 Der Kunde ist verpflichtet, bei Vervielfältigungen und Veröffentlichungen der Arbeiten oder des Werkes C&C als Urheber zu nennen. Eine Verletzung dieser Pflicht berechtigt C&C zum pauschalen Schadensersatz, wobei die Höhe des Schadensersatzanspruches 100% der vereinbarten Vergütung beträgt. Das Recht einen höheren Schaden nachzuweisen, bleibt unberührt.

9.5 Vorschläge und Weisungen des Kunden haben keinen Einfluss auf die Vergütung und begründen keine Miturheberschaft.

10 Vertraulichkeit, Datenschutz

10.1 C&C und der Kunde verpflichten sich gleichermaßen, die Bedingungen jedes Auftrages vertraulich zu behandeln und sie an keine Person weiterzuleiten, mit Ausnahme ihrer assoziierten Unternehmen oder professionellen Berater oder soweit es erforderlich ist, damit die beschriebenen Dienstleistungen ausgeführt werden können.

10.2 Alle personenbezogenen Daten, die C&C vom Kunden zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. Der Kunde erklärt seine Einwilligung zur Speicherung der Daten, die entsprechend dem Vertragszweck erforderlich sind.

11 Referenzen

11.1 C&C ist berechtigt, den/die Firmennamen des Kunden sowie Kurzbeschreibungen der Auftragsinhalte in einer Referenzliste zu nennen, die C&C als Referenzen bei anderen Auftraggebern verwendet wird. Die Referenzliste von C&C ist Bestandteil der C&C-Webseite und wird im Rahmen von Präsentationen und Vorträgen verwendet.

11.2 Weitere Nennungen sind mit dem Vertragspartner im Vorwege zu besprechen.

11.3 Diese Einverständniserklärung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

12 Kündigung

12.1 Das Recht zur ordentlichen Kündigung eines erteilten Auftrages ergibt sich aus dem Auftrag.

12.2 Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigt der Kunde aus wichtigem Grund, der nicht auf einem vertragswidrigen Verhalten von C&C beruht, hat C&C einen Anspruch auf den Teil der Vergütung, der den bereits erbrachten Leistungen entspricht.

12.3 Jede Kündigung bedarf zu Ihrer Wirksamkeit zumindest der Textform (einfach speicher- und ausdruckbar, z.B. E-Mail).

13 Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen

13.2 Erfüllungsort für die Leistungen ist der Sitz von C&C und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien ist, Berlin, soweit es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen handelt.

Modul B: Besonderer Teil - Dienstleistungen

14. Geltungsbereich

Module A und B dieser AAB gelten die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen jeglicher Art.

15 Selbstbestimmtheit der Leistungserbringung

C&C hat Aufträge in eigener Verantwortung auszuführen. Wo, wann und wie Aufgaben erfüllt werden, entscheidet allein C&C; dabei unterliegt C&C nicht den Vorgaben und Weisungen des Kunden. C&C hat jedoch fachliche Vorgaben von Kunden insoweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Durchführung des Einzelauftrages erfordert.

16 Vermittlung von Dienst- und Werkleistungen

Soweit ein Auftrag Vermittlungen von Dienstleistungen zum Gegenstand hat, gilt folgende Regelung ergänzend:

Wird bei einem Vermittlungsgeschäft dem vermittelten Auftragnehmer die ihm obliegende Leistung unmöglich, so ist C&C von allen Ansprüchen von Dritten freizustellen. Insbesondere ist C&C nicht zur Erbringung von Ersatzleistungen gegenüber dem Kunden und Dritten verpflichtet.

17 Abnahme und Gewährleistung bei Werkleistungen

17.1 Ausschließlich für den Fall, dass C&C Werkleistungen gemäß §§ 631 ff. BGB zu erbringen hat, wird der C&C dem Kunden die Abnahmereife der Gesamtleistung unverzüglich anzeigen.

17.2 Der Kunde wird die Leistung unverzüglich prüfen. Sie gilt als abgenommen, wenn der Kunde C&C nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung die von ihm festgestellten Mängel mitteilt. In diesem Fall wird der Kunde C&C eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen.

17.3 Auf Wunsch beider Vertragsparteien können auch Teilabnahmen stattfinden, die in Textform zu vereinbaren sind. Es gilt das Prozedere nach den vorstehenden Ziff. 17.1und 17.2.

17.4 Vorbehalte bei der Abnahme wegen bekannter Mängel müssen schriftlich erfolgen.

17.5 Für etwaige Gewährleistungsansprüche des Kunden gegenüber C&C gelten – soweit in dem Angebot nicht anders vereinbart – die gesetzlichen Regelungen

18 Vergütung

18.1 Die Vergütung wird bei Angebotsunterzeichnung fällig, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde. Falls das Angebot einen Zahlungsplan beinhaltet, wird die Vergütung gemäß den im Zahlungsplan festgelegten Bedingungen fällig.

Wenn die Bestellung eine Arbeitsleistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) umfasst, wird die Zahlung nach der Abnahme (vgl. Abschnitt 15) und Vorlage der Schlussrechnung fällig. Bei Bestellungen mit einer Bearbeitungszeit von mehr als vier Wochen hat der Kunde regelmäßig angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wurde.

18.2 Auslagen für Neben- sowie Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

19 Unlauterer Wettbewerb, Abwerbung von Mitarbeitern, Vertragsstrafe

19.1 Der Kunde verpflichtet sich, stets nach den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs handeln. Er wird weder direkt noch indirekt

a. von C&C eingesetzte Mitarbeiter aller Art, insbesondere Arbeitnehmer und Freiberufler, unter Einsatz von unlauteren Mitteln oder unter Verfolgung von unlauteren Zielen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und der gerichtlichen Kasuistik zur Beendigung der Zusammenarbeit mit C&C verleiten;

b. als Personalvermittler oder Empfehlungsgeber für von C&C eingesetzte Mitarbeiter aller Art, insbesondere Arbeitnehmer und Freiberufler, tätig zu werden;

19.2 Für jeden Fall des Verstoßes gegen eine Verpflichtung aus vorstehender Ziff. 19.1 ist unter Ausschluss von § 348 HGB eine pauschale Vertragsstrafe von EUR 5.000,00 vereinbart. Im Falle einer dauerhaften Verletzung des Verbotes wird die Vertragsstrafe für jede angefangene Woche begründet, maximal EUR 50.000,00. C&C bleibt vorbehalten, weiterführenden Schaden geltend zu machen, auf den aber die Vertragsstrafe anzurechnen ist.

19.3 Übernimmt der Kunde einen von C&C eingesetzten Mitarbeiter aller Art, insbesondere Arbeitnehmer und Freiberufler, während eines bestehenden Vertrags oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem solchen Vertrag, steht C&C ein Vermittlungshonorar in Höhe von 35% des Bruttojahresgehaltes einschließlich aller (variablen) Zusatzvergütungen und Vermögenswerte Vorteile zu, das der Mitarbeiter bezieht. Soweit ein Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der letzten Überlassung abgeschlossen wird, wird vermutet, dass der Abschluss auf unserer Vermittlung beruht. Eine Übernahme im Sinne dieser Ziff. 19.3 liegt vor, wenn ein Dienst- oder Arbeits- oder vergleichbaren Vertrag, wie zum Beispiel ein Kooperationsvertrag, Gesellschaftsvertrag oder Gefälligkeitsvertrag zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter oder zwischen einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen (insbesondere nach §§ 15 ff. AktG oder vertraglich verbunden) und dem Mitarbeiter oder einem dem Kunden nahestehenden Person (insbesondere Personen nach § 138 InsO) und dem Mitarbeiter geschlossen wird. Das Vermittlungshonorar ist bei Vertragsabschluss (Unterschriftsleistung, spätestens Vertragsbeginn) zahlungsfällig.

19.4 Der Kunde hat C&C über alle beabsichtigten und abgeschlossenen Verträge zu informieren

20 Kündigung, Breakup Fee

20.1 Der Kunde ist ergänzend berechtigt, einen Auftrag ordentlich mit einer Frist von zwei (2) Wochen zu kündigen. Der Kunde ist zudem berechtigt, C&C von den weiteren Dienstleistungen zu befreien, indem er die Vergütung bis zum Kündigungsdatum weiterhin zahlt. Im Falle der Kündigung nach dieser Ziff. 20.1 hat der Kunde eine sofort bei Kündigung fällige „Breakup Fee“ in Höhe von 20% der Gesamtvergütung zahlen, mindestens jedoch € 10.000, jedoch nicht mehr als die für die noch offenen Leistungen geschuldete Vergütung.

20.2 C&C ist ergänzend berechtigt, einen Auftrag mit einer zweiwöchigen einer Frist von zwei (2) Wochen zu kündigen, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt und damit den Projekterfolg gefährdet. Des Weiteren kann C&C einen Auftrag fristlos beenden, wenn ein wesentlicher projektbeteiligter Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt und kein adäquater Ersatz zur Verfügung steht.

Modul C: Besonderer Teil - Talent Acquisition

21 Geltungsbereich

Module A und C dieser AAB gelten die Vermittlung von Personal durch C&C an den oder zugunsten des Kunden.

22 Informationspflichten

22.1 C&C werden zur Durchführung dieser Personalvermittlung vom Kunden alle erforderlichen Auskünfte, die zur Stellenbesetzung notwendig sind, erteilt. C&C wird diese Auskünfte vertraulich behandeln und nur im Rahmen des konkreten Personalvermittlungsauftrages verwenden. Nach Beendigung dieses Vertrages werden die jeweiligen Daten gelöscht und die Unterlagen, welche C&C vom Kunden erhalten hat, zurückgegeben.

22.2 Der Kunde verpflichtet sich, die ihm erteilten Daten und Auskünfte nicht zweckentfremdet zu verwenden oder an Dritte weiterzuleiten.

22.3 Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz und tragen für deren Einhaltung Sorge. Die vorstehenden Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Auftrags fort.

22.4 Hat sich ein durch C&C vorgestellter Bewerber bereits zu einem früheren Zeitpunkt oder parallel beim Kunden beworben, so ist der Kunde verpflichtet, C&C hierüber innerhalb von drei (3) Werktagen zu informieren. In diesem Fall erbringt C&C keine weiteren Leistungen bezüglich dieses Bewerbers. Der Kunde kann C&C jedoch anweisen, auch bezüglich dieses Bewerbers weiterzuarbeiten. Unterrichtet der Kunde C&C nicht innerhalb von drei (3) Werktagen über die frühere oder parallele Bewerbung des vorgestellten Bewerbers, so haftet er für den Schaden, welcher C&C dadurch entstanden ist, dass C&C mangels rechtzeitiger Benachrichtigung weiterhin tätig gewesen ist.

23 Vergütung, Bewerbungskosten, Vertragsstrafe

23.1 Der Anspruch von C&C auf ein Vermittlungshonorar wird ausschließlich bei erfolgreichem Abschluss (Unterschriftsleistung, spätestens Vertragsbeginn) eines gültigen Dienst- oder Arbeitsvertrages oder vergleichbaren Vertrages, wie zum Beispiel eines Kooperationsvertrages, Gesellschaftsvertrage oder Gefälligkeitsvertrages zwischen dem Kunden und dem Bewerber oder zwischen einem mit dem Kunden verbundenen Unternehmen (insbesondere nach §§ 15 ff. AktG oder vertraglich verbunden) und dem Bewerber begründet oder einem dem Kunden nahestehenden Person (insbesondere Personen nach § 138 InsO) (nachfolgend einheitlich nur Hauptvertrag).

23.2 Der Kunde verpflichtet sich, den Abschluss eines Hauptvertrages innerhalb von fünf (5) Tagen nach Vertragsunterzeichnung von C&C schriftlich anzuzeigen (Kopie des Arbeitsvertrages). Für jeden Fall des Verstoßes gegen diese Informationsverpflichtung ist neben der für die Vermittlung entstehenden Vergütung eine pauschale Vertragsstrafe von EUR 5.000,00 vereinbart. C&C kann unbeschadet der Vertragsstrafe den tatsächlich entstandenen Schaden geltend machen, wobei dann die Vertragsstrafe angerechnet wird.

23.3 Wird nach Vorlage des Personalprofils ein Hauptvertrag abgeschlossen, wird unwiderleglich vermutet, dass dies initiativ durch die Aktivitäten von C&C geschah.

23.4 Für das Entstehen des Vergütungsanspruchs ist es unerheblich, ob der Bewerber über die im Anforderungsprofil beschriebenen Qualifikationen tatsächlich verfügt. Wird der Hauptvertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er mit einem anderen durch C&C vorgeschlagenen und/oder beurteilten Bewerber zustande oder wird ein Bewerber für einen von der Stellenbeschreibung abweichenden Arbeitsplatz vorgesehen, so berührt dies das Entstehen des Vergütungsanspruchs von C&C ebenso nicht.

23.5 Ein erfolgsunabhängiger Anspruch auf eine Vergütung, bspw. nur für im Zusammenhang mit der Personalvermittlung geleistete Dienste, entsteht zugunsten von C&C nur, wenn dies im Auftrag ausdrücklich vereinbart wurde.

23.6 Kündigt eine der beiden Parteien den Hauptvertrag vor Arbeitsantritt oder tritt der Bewerber nicht an, so bleibt der Anspruch von C&C auf das Honorar sowie auf Erstattung der Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen dennoch bestehen.

23.7 Kosten, die den Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen bei C&C oder beim Kunden entstehen, sind auf Verlangen des Bewerbers vom Kunden nach den gesetzlichen Regelungen zu erstatten.

24 Gewährleistung, Haftung

24.1 Die von C&C gemachten Angaben zu einem Bewerber beruhen auf den ihr durch den Bewerber selbst erteilten Informationen bzw. auf Informationen durch Dritte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben kann C&C daher nicht übernehmen.

24.2 C&C übernimmt keine Haftung für die persönliche, körperliche, charakterliche und fachliche Eignung eines Bewerbers.

24.3 C&C übernimmt keine Besetzungsgarantie und keine Gewähr dafür, dass der Bewerber die vom Kunden gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Eine Gewährleistung für die Arbeit des vermittelten Bewerbers ist ausgeschlossen.

24.4 Soweit C&C aufgrund vom Kunden zu vertretender Verstöße gegen das AGG von einem Bewerber in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde C&C diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen inklusive Rechtsverfolgungskosten frei.

25 Kündigung

25.1 Ein Vertrag zur Personalvermittlung kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Parteien ordentlich ohne Grund gekündigt werden.

25.2 Kommt ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und einem von C&C vorgeschlagenen Bewerber innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Vertrages zur Personalvermittlung zustande, so wird das Honorar dennoch in voller Höhe fällig. Die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Kosten aus allen übrigen vereinbarten und erbrachten Leistungen sind C&C ebenfalls ohne Abzug zu erstatten; diese Regelung gilt ausdrücklich auch für Anzeigen, die zwar schon in Auftrag gegeben, aber noch nicht veröffentlich worden sind.